Sehr geehrte Mandanten,

seit dem 21. Oktober 2020 beantragen wir in der Funktion als Ihre Steuerberatungsgesellschaft im Raum Mainz für Sie die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis Dezember 2020. Diese knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.

 

Wer erhält die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Für junge Unternehmen gilt:
  • Gründung nach April 2019:
    Als Vergleichsmonate gelten November und Dezember 2019.
  • Gründung nach Juni 2019:
    Als Vergleichsmonate gelten die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020.Zu beachten ist, dass ein Antrag nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden kann.
  • Informieren Sie sich jetzt bei uns im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs über Ihre Möglichkeiten die Überbrückungshilfe II beantragen zu können.
  • Der Maximalbetrag der Überbrückungshilfe beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Zu beachten ist, dass ein Antrag nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden kann.

Informieren Sie sich jetzt bei uns im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs über Ihre Möglichkeiten die Überbrückungshilfe II beantragen zu können.

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